In Bezug auf die Hundehaltung ist somit festzuhalten, dass sich eine immissionsrechtlich genügende Anpassung der Situation für die Anwohner nur mit der Reduktion der Anzahl auf dem Grundstück gehaltener Hunde erreichen lässt. Da jeweils vier Hunde ein Team bilden, erscheint eine Beschränkung auf vier Tiere als angebracht. Die dafür bereits von der Vorinstanz angesetzte Frist von einem Jahr erscheint angesichts der bereits langjährig bestehenden Hundehaltung und der nicht einfachen Aufgabe, für die übrigen Hunde eine geeignete Unterkunft zu finden, als verhältnismässig. Die von den Rekurrierenden beantragte Reduktion der Frist auf sechs Monate ist hingegen abzuweisen.