26 der Bundesverfassung [BV]) oder der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Damit wird zunächst verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sind (Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne). Die Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf. Vorliegend ist jedoch mit den Rekurrenten zum Schluss zu kommen, dass das Ruhebedürfnis der Anwohner dem privaten Interesse der Bauherrin, zwei ganze Teams auf ihrem Grundstück halten zu können, klar überwiegt.