Der Entscheid der Vorinstanz, die Anzahl der Hunde ausnahmsweise nur auf acht zu beschränken, basiert denn auch nicht darauf, dass es sich aus irgendeinem Grund um eine ausserordentlich ruhige Hundehaltung handeln würde. Vielmehr sollen der privaten Rekursgegnerin acht Hunde zugestanden werden, damit sie und ihr Ehemann mit je einem Team ihrem Hobby nachkommen können. Dieses Anliegen ist grundsätzlich nachvollziehbar, ebenso der Vorteil des konstanten Zusammenlebens der Teammitglieder. Auch ist zu berücksichtigen, dass staatliches Handeln, namentlich auch die Einschränkung von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV]) oder der Wirtschaftsfreiheit (Art.