In Bezug auf die Eindämmung von Lärmimmissionen durch Hundegebell steht jedoch die Beschränkung der Anzahl Hunde im Vordergrund. Das Bundesgericht erachtet gemäss seiner Rechtsprechung (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) grundsätzlich die sogenannte "Berner Praxis", wonach in einer Wohnzone bis zu drei erwachsene Hunde gehalten werden dürfen, für sachgerecht. Dieser bundesgerichtliche Entscheid basiert zwar auf dem Streitfall um eine gewerbliche Hundehaltung.