Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige Tierhaltung ist zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung dient (vgl. dazu Carmen Walker Späh in pbg-aktuell, 1/2004). Die von der Rekurrentin und ihrem Ehemann betriebene Haltung von Schlittenhunden dient gemäss ihren Ausführungen der privaten Freizeitbeschäftigung. Das Angebot für Schlittentouren und andere Events mit den Hunden, welches auf der homepage der Rekurrentin ([…], besucht am 4. Dezember 2019) beschrieben wurde, wurde offenbar nicht realisiert. Die Homepage ist inzwischen nicht mehr aktiv.