R1L.2019.00030 Seite 5 5. Wohnzonen sind gemäss § 52 PBG in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen steht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht in Frage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen (RB 1984 Nr. 75).