Bezüglich der Lufthygiene seien im Rahmen des angefochtenen Entscheides entsprechende Auflagen erteilt worden. Betreffend die Einordnung seien ebenfalls weitgehende Auflagen beschlossen worden, mit denen die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG gebührend gewahrt würden. Die kommunale Behörde habe damit ihr Ermessen korrekt ausgeübt.