4. Die private Rekursgegnerin macht geltend, zusammen mit ihrem Ehemann und den Hunden dem Schlittenhundesport nachzugehen. Dafür würden sie je ein Team von mindestens vier Hunden benötigen. Würde ihr das Halten von acht Hunden verboten werden, würden ihr das Ausüben ihres Hobbys untersagt und damit ihre Grundrechte verletzt. Entsprechend sei bei der Haltung von Schlittenhunden ein anderer Massstab anzusetzen als derjenige der "Berner Praxis". Die Tiere würden gut trainiert und sozialisiert. Das über viele Jahre zusammengewachsene Rudel generiere weniger Lärmimmissionen als andere Hunde und dürfe nicht auseinandergerissen werden.