3. Die Rekurrierenden machen geltend, die verlangte Reduktion der Anzahl Hunde sei ungenügend. Die Interessenabwägung sei einseitig zugunsten der Bauherrschaft ausgefallen. Dem Interesse der privaten Rekursgegnerin an der Ausübung ihres Hobbys seien die über die Jahre auf ein äusserst störendes Ausmass angestiegenen Geruchsimmissionen durch Kot und Urin (insbesondere in den warmen Jahreszeiten) sowie die Lärmimmissio- R1L.2019.00030 Seite 4 nen gegenüberzustellen. Nachdem auch ein regelmässiges Säubern die Geruchsproblematik nicht zu lösen vermöge, sei eine massgebliche Reduktion der Anzahl Hunde unabdingbar.