Die Rekurrierenden sind Eigentümer der südwestlich an das Baugrundstück grenzenden Parzelle. Als Nachbarn sind sie somit angesichts der gerügten Beeinträchtigungen (insbesondere Lärm- und Geruchsimmissionen) mehr als beliebige Dritte vom Bauvorhaben betroffen und damit grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Da auch die übrigen formellrechtlichen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.