R1L.2019.00030 Seite 3 Die Vorinstanz verlangt diesbezüglich auflageweise gestalterische Verbesserungen. Zudem spricht sie der Hundehaltung aufgrund der hohen Anzahl Tiere die Zonenkonformität ab und kommt im Rahmen einer Interessenabwägung zum Schluss, dass im Sinne einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes die Hundezahl auf deren acht zu reduzieren sei. Diese Reduktion genüge, zumal es sich um eine langjährige private Hundehaltung handle, zu der bis zum Baubewilligungsverfahren keine Immissionsklagen eingegangen seien.