1. Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde X in der Wohnzone W2/25% und ist mit dem Wohnhaus der privaten Rekursgegnerin überstellt. Zudem wurden auf dem Baugrundstück diverse Kleinbauten und Anlagen zur Tierhaltung erstellt. Diese dienen neben der vom Rekursverfahren nicht betroffenen Hasenhaltung insbesondere der Unterbringung von Schlittenhunden. Die Bauherrin hält gemäss den Rechnungen zur Hundeverabgabung der letzten Jahre (2012 bis 2018) zwischen zehn und 13 registrierte Hunde (act. 12.1), für die im Garten ein Zwinger und diverse Hundehütten mit Wetterschutz aufgestellt wurden.