R1L.2019.00030 Seite 2 D. Der Gemeinderat X schloss mit Rekursantwort vom 28. Oktober 2019 auf Abweisung des Rekurses. Zudem seien im Falle einer teilweisen oder vollständigen Gutheissung des Rekurses die Kosten- und Entschädigungsfolgen der privaten Rekursgegnerschaft aufzuerlegen. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 ebenfalls die Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei die angefochtene Bewilligung um eine Auflage zu erweitern, wonach entlang der Strasse G. ein möglichst blickdichter Zaun zu erstellen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrierenden.