A. Mit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte der Gemeinderat X S. T. M. unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Wetterschutzes ihrer Hundezwinger, für einen neuen Wetterschutz für den Garten sowie für den Neubau eines Hasenstalls mit Gehege. Gleichzeitig verweigerte sie die nachträgliche Bewilligung für die Hundehaltung teilweise und verpflichtete die Bauherrschaft, die Zahl der gehaltenen Hunde innert einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheides auf maximal acht zu reduzieren.