{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-03-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0023-2020_2020-03-13.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0023-2020_vom_13._maerz_2020.pdf", "Checksum": "3e2290d0f6243f564ca6b0e5f313897b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0023/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:28", "Checksum": "69fbdd0aaa2cba4cb08cb48071106356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020\nRegeste:\nSchlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt.\n\n8.\nIn Bezug auf die Einordnung und Gestaltung der für die Hundehaltung erstellten Bauten und Anlagen hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1.2 des\nangefochtenen Beschlusses Auflagen statuiert. Inwiefern diese nicht genügen und einzig der Rückbau den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen vermöge, legen die Rekurrierenden nicht substanziiert dar. Auf diesen\nPunkt ist somit mangels Begründung nicht einzutreten.\n\nR1L.2019.00030 Seite 9\n9.\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid\nin teilweiser Gutheissung des Rekurses in Bezug auf die zulässige Anzahl\nHunde anzupassen und im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.\n\n10.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je einem Drittel den solidarisch haftenden Rekurrierenden, dem Gemeinderat X sowie der privaten\nRekursgegnerin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\n[VRG]).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr\nnach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem\nbestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt\nwie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3\nAbs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.).\n\nDemnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen.\n\n11.\nAlle Parteien beantragen die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung.\n\nGemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte\noder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der\nUmtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr.\n\nR1L.2019.00030 Seite 10\nEiner nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei entstehen im\nAllgemeinen keine Rechtsverfolgungskosten, die zu entschädigen wären.\nEine Umtriebsentschädigung ist ihr demnach nur dann zuzusprechen, wenn\ndie Grenzen des im Verwaltungsrechtspflegeverfahren Üblichen und Zumutbaren durch anderweitigen Aufwand deutlich überschritten wurden. In\nder Regel ist das Vorliegen eines solchen Aufwandes zu verneinen, so\nauch vorliegend in Bezug auf die grundsätzlich mehrheitlich obsiegenden\nRekurrierenden.\n\nDer mehrheitlich unterliegenden Rekursgegnerschaft kommt von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu.\n\nR1L.2019.00030 Seite 11\n"}