{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-03-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0023-2020_2020-03-13.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0023-2020_vom_13._maerz_2020.pdf", "Checksum": "3e2290d0f6243f564ca6b0e5f313897b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0023/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:28", "Checksum": "69fbdd0aaa2cba4cb08cb48071106356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020\nRegeste:\nSchlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt.\n\nBei der umstrittenen Hundehaltung sollen bis zu acht Schlittenhunde in\nZwingern, also ausschliesslich im Aussenbereich, gehaltenen werden. Im\nGegensatz zu den im Entscheid BGr 1C_538/2011 zu beurteilenden Tieren,\nwelche sich während rund 4,5 Stunden täglich im Freien hätten aufhalten\n\nR1L.2019.00030 Seite 7\nsollen (E. 5.1), befinden sich die Huskys somit mit Ausnahme eines\nca. sechswöchigen Trainingsaufenthalts im Winter in Finnland, ihrer zwei\nwöchentlichen Sozialisierungsausflüge und den von Oktober bis April stattfindenden drei Trainingseinheiten pro Woche, Tag und Nacht in ihrem\nZwinger. Die Lärmimmissionen dringen somit stets ungefiltert in die Umgebung. Damit kann vorliegend insgesamt nicht von einer Hundehaltung bzw.\nvon Umständen ausgegangen werden, die die Anwendung der \"Berner\nPraxis\" als ungerechtfertigt erscheinen lassen würden.\n\nDer Entscheid der Vorinstanz, die Anzahl der Hunde ausnahmsweise nur\nauf acht zu beschränken, basiert denn auch nicht darauf, dass es sich aus\nirgendeinem Grund um eine ausserordentlich ruhige Hundehaltung handeln\nwürde. Vielmehr sollen der privaten Rekursgegnerin acht Hunde zugestanden werden, damit sie und ihr Ehemann mit je einem Team ihrem Hobby\nnachkommen können. Dieses Anliegen ist grundsätzlich nachvollziehbar,\nebenso der Vorteil des konstanten Zusammenlebens der Teammitglieder.\nAuch ist zu berücksichtigen, dass staatliches Handeln, namentlich auch die\nEinschränkung von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 der\nBundesverfassung [BV]) oder der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Damit wird zunächst verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig\nsind (Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne). Die Notwendigkeit bedeutet,\ndass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf. Vorliegend ist jedoch\nmit den Rekurrenten zum Schluss zu kommen, dass das Ruhebedürfnis der\nAnwohner dem privaten Interesse der Bauherrin, zwei ganze Teams auf ihrem Grundstück halten zu können, klar überwiegt. Angesichts des Zwecks\nder Hundehaltung erscheint zwar eine Reduktion auf die gemäss der \"Berner Praxis\" bestätigte Anzahl von drei Hunden als unverhältnismässig, da\ndiese zur Aufteilung eines Teams führen würde, die Beschränkung auf ein\nTeam à vier Hunde erscheint jedoch zur Einhaltung der umweltrechtlichen\nVorgaben als unabdingbar. Für die Unterbringung des zweiten Teams hingegen ist aufgrund der Lage der Liegenschaft in der Wohnzone eine andere Lösung zu suchen. Aufgrund der Haltung der Tiere im Aussenbereich\n(Zwinger) erweisen sich andere Massnahmen als nicht zielführend. Die\neventualiter vorgebrachte Erstellung einer Sichtschutzwand zur Strasse hin\ndürfte zwar insoweit wirken, als die Tiere weniger durch andere, vorbeispazierende Artgenossen zum Bellen verleitet werden könnten. Insgesamt\n\nR1L.2019.00030 Seite 8\nkann eine solche Reizreduktion jedoch eine doppelte Hundezahl nicht aufwiegen, zumal eine Sichtschutzwand weder den ganzen Auslaufbereich\numfassen noch akustische und geruchliche Reize aufhalten könnte.\n\nIn Bezug auf die Hundehaltung ist somit festzuhalten, dass sich eine immissionsrechtlich genügende Anpassung der Situation für die Anwohner\nnur mit der Reduktion der Anzahl auf dem Grundstück gehaltener Hunde\nerreichen lässt. Da jeweils vier Hunde ein Team bilden, erscheint eine Beschränkung auf vier Tiere als angebracht. Die dafür bereits von der Vorinstanz angesetzte Frist von einem Jahr erscheint angesichts der bereits\nlangjährig bestehenden Hundehaltung und der nicht einfachen Aufgabe, für\ndie übrigen Hunde eine geeignete Unterkunft zu finden, als verhältnismässig. Die von den Rekurrierenden beantragte Reduktion der Frist auf sechs\nMonate ist hingegen abzuweisen.\n\n7.\nMit dieser Massnahme sollten sich auch die geltend gemachten Geruchsimmissionen wesentlich reduzieren, zumal davon auszugehen ist,\ndass die private Rekursgegnerin die von ihr akzeptierte Auflage \"im Zusammenhang mit der Hundehaltung sämtliche Bauten und Anlagen samt\ndem entsprechenden Auslauf regelmässig von Kot und dergleichen zu säubern sowie den Oberboden des Hundeauslaufs zu verbessern resp. zu erneuern, damit in lufthygienischer Hinsicht stets ein ordnungsgemässer Zustand herrscht,\" einwandfrei erfüllen wird (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 3).\n\n"}