{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-03-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0023-2020_2020-03-13.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0023-2020_vom_13._maerz_2020.pdf", "Checksum": "3e2290d0f6243f564ca6b0e5f313897b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0023/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:28", "Checksum": "69fbdd0aaa2cba4cb08cb48071106356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020\nRegeste:\nSchlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt.\n\nR1L.2019.00030 Seite 5\n5.\nWohnzonen sind gemäss § 52 PBG in erster Linie für die Wohnnutzung\nund damit für Wohnbauten bestimmt. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen\nsteht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten,\nnicht in Frage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden\nImmissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen (RB 1984 Nr. 75). Zonenkonform sind somit ohne Weiteres Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch diejenigen, die\nzum Wohnen zusätzlich nötig sind, wie Garagen oder Gartenhäuser. Ebenso fällt die Hobbynutzung unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinne von\n§ 52 Abs. 1 PBG (vgl. BEZ 1998 Nr. 32).\n\nHobbynutzung ist somit grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die\nMöglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen\nnachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn\nNutztiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden. Die hobbymässige Hundehaltung fällt daher unter den Begriff der Wohnnutzung im\nSinne von § 52 Abs. 1 PBG und erweist sich grundsätzlich als zonenkonform.\n\nWann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet werden kann,\nhängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige Tierhaltung ist\nzonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung dient (vgl. dazu Carmen Walker Späh in pbg-aktuell, 1/2004). Die von\nder Rekurrentin und ihrem Ehemann betriebene Haltung von Schlittenhunden dient gemäss ihren Ausführungen der privaten Freizeitbeschäftigung.\nDas Angebot für Schlittentouren und andere Events mit den Hunden, welches auf der homepage der Rekurrentin ([…], besucht am 4. Dezember\n2019) beschrieben wurde, wurde offenbar nicht realisiert. Die Homepage ist\ninzwischen nicht mehr aktiv. Es ist entsprechend von einer der Baueingabe\nentsprechenden privaten Hundehaltung zu Hobbyzwecken auszugehen.\n\nAuch wenn jedoch die umstrittene Hundehaltung damit als grundsätzlich\nder in der Wohnzone zonenkonform zu beurteilen wäre, darf diese im Interesse der Nachbarschaft nicht ein beliebiges Ausmass annehmen.\n\nR1L.2019.00030 Seite 6\n6.\nDie Haltung von Hunden führt naturgemäss zu Immissionen. Die Tiere erzeugen durch Bellen und allenfalls durch Heulen Lärm und produzieren Kot\nund Urin, der auch bei regelmässiger Beseitigung für eine gewisse Zeit\nherumliegt bzw. in den Boden versickert. Die Frage, ob eine konkrete Hobbytierhaltung aufgrund der durch sie verursachten Immissionen durch Lärm\nund Geruch nicht oder nur unter Nebenbestimmungen zulässig ist, betrifft\nnicht die Zonenkonformität, sondern ist für sich anhand der einschlägigen\nVorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen und führt zu\ngrossen Einschränkungen. Neben quantitativen Einschränkungen durch\nBestimmungen der maximal zulässigen Anzahl Tiere können die Baubehörden im Rahmen des Umweltrechts auch weitere konkrete Massnahmen\nanordnen, um die Immissionen in Grenzen zu halten.\n\nIn Bezug auf die Eindämmung von Lärmimmissionen durch Hundegebell\nsteht jedoch die Beschränkung der Anzahl Hunde im Vordergrund. Das\nBundesgericht erachtet gemäss seiner Rechtsprechung (BGr 1C_538/2011\nvom 25. Juni 2012) grundsätzlich die sogenannte \"Berner Praxis\", wonach\nin einer Wohnzone bis zu drei erwachsene Hunde gehalten werden dürfen,\nfür sachgerecht. Dieser bundesgerichtliche Entscheid basiert zwar auf dem\nStreitfall um eine gewerbliche Hundehaltung. Sie bestätigt jedoch allgemein, dass \"die Haltung von bis zu neun Hunden typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen) führt, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist\" und dass eine hobbymässige\nHundehaltung \"die gleiche Intensität und die gleichen Auswirkungen auf die\nUmgebung wie eine gewerbliche Hundehaltung\" hat (E. 5.1). Hierbei ist\nnicht ganz von der Hand zu weisen, dass in einem ständig zusammenlebenden Rudel einer privaten Haltung allenfalls mehr Ruhe einkehrt als bei\neiner häufig wechselnden Zusammensetzung, wie sie beispielsweise in\nHundetagesstätten gegeben ist. Dennoch bleibt der Fakt, dass die Anzahl\nHunde ein in Bezug auf die Immissionen relevantes Kriterium bildet, zumal\nsich die Wahrscheinlichkeit, dass eines der Tiere einen Anlass zum Bellen\nfindet und die übrigen mit einstimmen, erhöht, je grösser die Gruppe ist.\n\n"}