{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-03-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0023-2020_2020-03-13.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0023-2020_vom_13._maerz_2020.pdf", "Checksum": "3e2290d0f6243f564ca6b0e5f313897b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0023/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:28", "Checksum": "69fbdd0aaa2cba4cb08cb48071106356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020\nRegeste:\nSchlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt.\n\nR1L.2019.00030 Seite 3\nDie Vorinstanz verlangt diesbezüglich auflageweise gestalterische Verbesserungen. Zudem spricht sie der Hundehaltung aufgrund der hohen Anzahl\nTiere die Zonenkonformität ab und kommt im Rahmen einer Interessenabwägung zum Schluss, dass im Sinne einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes die Hundezahl auf deren acht zu reduzieren sei. Diese Reduktion genüge, zumal es sich um eine langjährige private Hundehaltung handle, zu der bis zum Baubewilligungsverfahren keine Immissionsklagen eingegangen seien. Das Baugrundstück befinde sich nahe zur\nWohn- und Gewerbezone und zum Bahnhof und die Hunde würden teils\nauf der nordöstlichen, also den Rekurrierenden abgewandten Seite des\nHauses gehalten.\n\n2.\nGemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Nachbar\neines Bauvorhabens ist dann zum Rekurs berechtigt, wenn er über eine\nhinreichend nahe räumliche Beziehung zum Baugrundstück verfügt und\nwenn er darüber hinaus durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als\ndie Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt ist (BGE 103 Ib 149 f.\nErw. 4; 104 Ib 256 Erw. 7 d).\n\nDie Rekurrierenden sind Eigentümer der südwestlich an das Baugrundstück grenzenden Parzelle. Als Nachbarn sind sie somit angesichts der gerügten Beeinträchtigungen (insbesondere Lärm- und Geruchsimmissionen)\nmehr als beliebige Dritte vom Bauvorhaben betroffen und damit grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Da auch die übrigen formellrechtlichen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n3.\nDie Rekurrierenden machen geltend, die verlangte Reduktion der Anzahl\nHunde sei ungenügend. Die Interessenabwägung sei einseitig zugunsten\nder Bauherrschaft ausgefallen. Dem Interesse der privaten Rekursgegnerin\nan der Ausübung ihres Hobbys seien die über die Jahre auf ein äusserst\nstörendes Ausmass angestiegenen Geruchsimmissionen durch Kot und\nUrin (insbesondere in den warmen Jahreszeiten) sowie die Lärmimmissio-\n\nR1L.2019.00030 Seite 4\nnen gegenüberzustellen. Nachdem auch ein regelmässiges Säubern die\nGeruchsproblematik nicht zu lösen vermöge, sei eine massgebliche Reduktion der Anzahl Hunde unabdingbar.\n\n4.\nDie private Rekursgegnerin macht geltend, zusammen mit ihrem Ehemann\nund den Hunden dem Schlittenhundesport nachzugehen. Dafür würden sie\nje ein Team von mindestens vier Hunden benötigen. Würde ihr das Halten\nvon acht Hunden verboten werden, würden ihr das Ausüben ihres Hobbys\nuntersagt und damit ihre Grundrechte verletzt. Entsprechend sei bei der\nHaltung von Schlittenhunden ein anderer Massstab anzusetzen als derjenige der \"Berner Praxis\". Die Tiere würden gut trainiert und sozialisiert. Das\nüber viele Jahre zusammengewachsene Rudel generiere weniger Lärmimmissionen als andere Hunde und dürfe nicht auseinandergerissen werden.\nEine gewisse Erhöhung der Lärmimmissionen sei in den letzten zwei Jahren wohl entstanden, als einerseits ein Wurf Welpen grossgezogen und andererseits über mehrere Wochen zusätzliche drei Hunde einer Bekannten\naufgenommen worden seien. Künftig würden jedoch nur noch acht Hunde\ngehalten und diese würden nach der Pensionierung der privaten Rekursgegnerin in zwei Jahren im Winter und Frühling vermehrt auch in Finnland\ntrainiert werden. Schliesslich befinde sich das Baugrundstück nicht in einem ruhigen Wohnquartier, sondern in der Nähe des Bahnhofs, von Parkplätzen und im Nahbereich der Gewerbezone. Sollte eine weitere Reduktion des Lärms erforderlich sein, beantragt die private Rekursgegnerin eventualiter eine Auflage zur Erstellung eines 1,50 m hohen, möglichst blickdichten Zauns entlang der Strasse G., soweit der Bereich den Hunden zugänglich ist.\n\nBezüglich der Lufthygiene seien im Rahmen des angefochtenen Entscheides entsprechende Auflagen erteilt worden.\n\nBetreffend die Einordnung seien ebenfalls weitgehende Auflagen beschlossen worden, mit denen die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG gebührend gewahrt würden. Die kommunale Behörde habe damit ihr Ermessen korrekt ausgeübt.\n\n"}