{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-03-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0023-2020_2020-03-13.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0023-2020_vom_13._maerz_2020.pdf", "Checksum": "3e2290d0f6243f564ca6b0e5f313897b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0023/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:28", "Checksum": "69fbdd0aaa2cba4cb08cb48071106356", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 13.03.2020 BRGE I Nr. 0023/2020\nRegeste:\nSchlittenhundehaltung in Zwingern in Wohnzone. Zonenkonformität, Lärm- und Geruchsimmissionen. Reduktion der Anzahl Tiere auf ein aus vier Hunden bestehendes Gespann. | Die hobbymässige Haltung von Hunden, so auch von Schlittenhunden, ist in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mit der \"Berner Praxis\" (BGr 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012) wurde jedoch die Reduktion der Anzahl Tiere auf deren drei vom Bundesgericht bestätigt. Die private Rekursgegnerschaft machte geltend, für die Ausübung des Sports mindesten acht Hunde halten zu müssen. Huskys werden dabei grundsätzlich im Rudel und in Zwingern, d.h. ständig im Aussenbereich/Garten gehalten. Aufgrund der Lärm- und Geruchsimmissionen kann auch bei einem erhöhten Bedarf an Tieren zur Ausübung des Hobbys keine massgebliche Abweichung von der \"Berner Praxis\" zugelassen werden. Der Schlittenhundesport wird mit Teams aus mindestens vier Hunden ausgeübt. Die Reduktion der Anzahl Tiere wurde deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorliegend auf die vier zur Bildung eines Gespanns nötigen Hunde verlangt.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1L.2019.00030\nBRGE I Nr. 0023/2020\n\nEntscheid vom 13. März 2020\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Christian Hurter, Baurichterin\nBeatrice Bosshard, Gerichtsschreiberin Nicole Herzig\n\nin Sachen Rekurrierende\nD. und P. L., […]\n\ngegen Rekursgegnerschaft\n1. Gemeinderat X, […]\n2. S. T. M., […]\nNr. 2 vertreten durch […]\n\nbetreffend Gemeinderatsbeschluss vom 26. August 2019; Teilweise nachträgliche Bewilligung für Erweiterung Wetterschutz Zwinger, Neubau Wetterschutz Garten und Hasenstall, […]\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte der Gemeinderat X S. T. M. unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung\nfür die Erweiterung des Wetterschutzes ihrer Hundezwinger, für einen neuen Wetterschutz für den Garten sowie für den Neubau eines Hasenstalls\nmit Gehege. Gleichzeitig verweigerte sie die nachträgliche Bewilligung für\ndie Hundehaltung teilweise und verpflichtete die Bauherrschaft, die Zahl der\ngehaltenen Hunde innert einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheides auf\nmaximal acht zu reduzieren.\n\nB.\nHiergegen wandten sich D. und P. L. mit Rekurseingabe vom\n26. September 2019 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge:\n\n\"1. Der Bauentscheid des Gemeinderates X vom 26. August 2019 in Sachen Projekt-Nr. 1 sei – mit Ausnahme der Bewilligung für den Neubau\nHasenstall und Gehege – vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, die Erweiterung Wetterschutz\nZwinger sowie den Neubau Wetterschutz Garten innert zwei Monaten\nnach Rechtskraft des Entscheides des Baurekursgerichts rückzubauen\nbzw. den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.\n3. Die Rekursgegnerin sei ausserdem zu verpflichten, die Anzahl zu haltender Hunde innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheides\ndes Baurekursgerichts auf maximal drei Tiere zu reduzieren.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und/oder der Rekursgegnerin.\"\n\nC.\nMit Verfügung vom 30. September 2019 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nR1L.2019.00030 Seite 2\nD.\nDer Gemeinderat X schloss mit Rekursantwort vom 28. Oktober 2019 auf\nAbweisung des Rekurses. Zudem seien im Falle einer teilweisen oder vollständigen Gutheissung des Rekurses die Kosten- und Entschädigungsfolgen der privaten Rekursgegnerschaft aufzuerlegen.\n\nDie private Rekursgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 30. Oktober\n2019 ebenfalls die Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei die angefochtene Bewilligung um eine Auflage zu erweitern, wonach entlang der Strasse\nG. ein möglichst blickdichter Zaun zu erstellen sei; alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrierenden.\n\nE.\nDie Rekurrierenden hielten mit Replik vom 22. November 2019 an ihren Anträgen fest.\n\nMit Duplik vom 6. Dezember 2019 blieb auch die private Rekursgegnerin\nbei ihren Anträgen. Der Gemeinderat X verzichtete auf eine Duplik.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDas Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung (BZO)\nder Gemeinde X in der Wohnzone W2/25% und ist mit dem Wohnhaus der\nprivaten Rekursgegnerin überstellt. Zudem wurden auf dem Baugrundstück\ndiverse Kleinbauten und Anlagen zur Tierhaltung erstellt. Diese dienen neben der vom Rekursverfahren nicht betroffenen Hasenhaltung insbesondere der Unterbringung von Schlittenhunden. Die Bauherrin hält gemäss den\nRechnungen zur Hundeverabgabung der letzten Jahre (2012 bis 2018)\nzwischen zehn und 13 registrierte Hunde (act. 12.1), für die im Garten ein\nZwinger und diverse Hundehütten mit Wetterschutz aufgestellt wurden.\n\n"}