Damit hat der Rekurrent nicht hinreichend substantiiert, welche und wie viele der Mitglieder konkret betroffen sind. Die blosse Annahme, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch Mitglieder des Rekurrenten den zweifelsohne sehr stark frequentierten Strassenabschnitt beim Hauptbahnhof Zürich regelmässig benützen, genügt nicht. Ohnehin ist offensichtlich, dass von den 22'670 Mitgliedern kein grosser Teil und noch weniger eine Mehrzahl den fraglichen Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig passiert.