R1S.2016.05120 Seite 5 Der Rekurrent argumentiert, dass diejenigen seiner Mitglieder, die in der Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnen, regelmässig auf diesem Weg den Hauptbahnhof Zürich erreichen würden und insofern als Fussgänger oder Velofahrer vom Strassenprojekt betroffen seien. Ausserdem sollen "unzählige" weitere Mitglieder aus Stadt und Kanton Zürich betroffen sein. Damit hat der Rekurrent nicht hinreichend substantiiert, welche und wie viele der Mitglieder konkret betroffen sind.