2.5. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539, E. 1.1). Das Gleiche muss auch für das vorliegend angefochtene Strassenprojekt gelten.