Im Entscheid VB 90/171 (= RB 1991 Nr. 8) hielt das Verwaltungsgericht fest, es könne nicht angehen, dass der Verein für eine untergeordnete Minderheit seiner Mitglieder prozessführend auftrete. Andernfalls wäre es ihm möglich, für eine Grosszahl seiner nicht betroffenen Mitglieder einen Popularrekurs bzw. eine entsprechende Allgemeinbeschwerde zu verfechten (vgl. zur Frage der "Grosszahl" auch BGE 137 II 40, E. 2.6.4., demgemäss ein Verband nicht für eine Minderheit der Mitglieder Beschwerde führen kann).