2.4. Die egoistische Verbandsbeschwerde setzt weiter voraus, dass der betreffende Verband die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder geltend macht (vgl. VB.2014.00136 vom 19. März 2015, E. 1.2.1). Mit "Grosszahl" ist ein grosser Anteil der Mitglieder gemeint und nicht etwa eine absolut grosse Zahl von Mitgliedern. So erachtete das Verwaltungsgericht etwa einen Anteil von einem Fünftel als unzureichend (s. VB.2005.00324 vom 12. Dezember 2005, E. 2.2.2.). Im Entscheid VB 90/171 (= RB 1991 Nr. 8) hielt das Verwaltungsgericht fest, es könne nicht angehen, dass der Verein für eine untergeordnete Minderheit seiner Mitglieder prozessführend auftrete.