Besagtes Erfordernis ist restriktiv zu handhaben, darf doch die egoistische Verbandsbeschwerde auch nicht dazu dienen, dass Vereinigungen in Bereichen, wo das Gesetz wie im vorliegenden Fall keine ideelle Verbandsbeschwerde vorsieht, sich mit der Ergreifung einer egoistischen Verbandsbeschwerde Zugang zu einem Verfahren verschaffen können (vgl. zum Ganzen BRKE II Nrn. 0112/2008 - 0117/2008 in BEZ 2008 Nr. 61, E. 3.3.4.). Bereits aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten.