R1S.2016.05120 Seite 4 Auch daraus, dass die Sektion "rechtliche Aktionen" durchführen darf, lässt sich nicht ableiten, dass damit die Aufgabe der Prozessstandschaft, d.h. der Wahrnehmung individueller Rechte der Mitglieder in gerichtlichen Verfahren gemeint ist. Besagtes Erfordernis ist restriktiv zu handhaben, darf doch die egoistische Verbandsbeschwerde auch nicht dazu dienen, dass Vereinigungen in Bereichen, wo das Gesetz wie im vorliegenden Fall keine ideelle Verbandsbeschwerde vorsieht, sich mit der Ergreifung einer egoistischen Verbandsbeschwerde Zugang zu einem Verfahren verschaffen können (vgl. zum Ganzen BRKE II Nrn.