B. Gegen diesen Entscheid erhob der VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 25. November 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. E. Mit Replik vom 20. Dezember 2016 bzw. Duplik vom 23. Januar 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.