{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-02-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0023-2017_2017-02-10.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0023-2017_vom_10._februar_2017.pdf", "Checksum": "ecc153fd98d5bb08082e65f10ab1fd9e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0023/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 10.02.2017 BRGE I Nr. 0023/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 10.02.2017 BRGE I Nr. 0023/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 10.02.2017 BRGE I Nr. 0023/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenprojekt. Egoistische Verbandsbeschwerde. Legitimation. | Der Rekurs des VCS richtete sich gegen die Neugestaltung der Kasernenstrasse beim Hauptbahnhof Zürich. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein, weil die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde nicht gegeben waren."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:20", "Checksum": "407f36fd71f891d450ab688b1557d4a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 10.02.2017 BRGE I Nr. 0023/2017\nRegeste:\nStrassenprojekt. Egoistische Verbandsbeschwerde. Legitimation. | Der Rekurs des VCS richtete sich gegen die Neugestaltung der Kasernenstrasse beim Hauptbahnhof Zürich. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein, weil die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde nicht gegeben waren.\n\nZweck des Zentralverbandes und auch der Sektion Zürich ist somit die Förderung eines menschen-, umwelt- und klimagerechten Verkehrswesens im\nInteresse des allgemeinen Wohls. Dies ergibt sich aus dem in Art. 2 Ziffer 1\nder Zentralstatuten bestimmten \"gemeinnützigen Charakter\" des Verbandes und aus dem Umstand, dass die Vertretung der individuellen Rechte\nund Interessen der Mitglieder in den Statuten nicht genannt wird. Die\nZwecksetzung beinhaltet die Wahrnehmung öffentlicher Interessen und ist\nsomit ideeller Natur. Die Rechtsprechung verlangt für die Ergreifung einer\negoistischen Verbandsbeschwerde indes nicht nur, dass sich ein Verband\nstatutarisch den verfahrensgegenständlichen Sachbereichen widmet, was\nhier der Fall wäre, sondern gleichermassen auch, dass es explizit statuarische Aufgabe des Verbandes ist, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren. So wurde in VB 29/1983, E. 4 (RB 1983 Nr. 9), das Bestehen dieser\nAufgabe auf Grund einer statutarischen Klausel, wonach der Verein seine\nAufgaben unter anderem auch durch \"Unterstützung von Privatpersonen\nzur Durchsetzung diesbezüglicher individueller Rechte\" wahrnimmt, bejaht.\nEine vergleichbare Bestimmung fehlt in den Statuten des Rekurrenten.\n\nR1S.2016.05120 Seite 4\nAuch daraus, dass die Sektion \"rechtliche Aktionen\" durchführen darf, lässt\nsich nicht ableiten, dass damit die Aufgabe der Prozessstandschaft, d.h.\nder Wahrnehmung individueller Rechte der Mitglieder in gerichtlichen Verfahren gemeint ist. Besagtes Erfordernis ist restriktiv zu handhaben, darf\ndoch die egoistische Verbandsbeschwerde auch nicht dazu dienen, dass\nVereinigungen in Bereichen, wo das Gesetz wie im vorliegenden Fall keine\nideelle Verbandsbeschwerde vorsieht, sich mit der Ergreifung einer egoistischen Verbandsbeschwerde Zugang zu einem Verfahren verschaffen können (vgl. zum Ganzen BRKE II Nrn. 0112/2008 - 0117/2008 in BEZ 2008\nNr. 61, E. 3.3.4.).\n\nBereits aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten.\n\n2.4.\nDie egoistische Verbandsbeschwerde setzt weiter voraus, dass der betreffende Verband die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner\nMitglieder geltend macht (vgl. VB.2014.00136 vom 19. März 2015,\nE. 1.2.1). Mit \"Grosszahl\" ist ein grosser Anteil der Mitglieder gemeint und\nnicht etwa eine absolut grosse Zahl von Mitgliedern. So erachtete das Verwaltungsgericht etwa einen Anteil von einem Fünftel als unzureichend\n(s. VB.2005.00324 vom 12. Dezember 2005, E. 2.2.2.). Im Entscheid\nVB 90/171 (= RB 1991 Nr. 8) hielt das Verwaltungsgericht fest, es könne\nnicht angehen, dass der Verein für eine untergeordnete Minderheit seiner\nMitglieder prozessführend auftrete. Andernfalls wäre es ihm möglich, für eine Grosszahl seiner nicht betroffenen Mitglieder einen Popularrekurs bzw.\neine entsprechende Allgemeinbeschwerde zu verfechten (vgl. zur Frage\nder \"Grosszahl\" auch BGE 137 II 40, E. 2.6.4., demgemäss ein Verband\nnicht für eine Minderheit der Mitglieder Beschwerde führen kann).\n\n2.5.\nIn Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen steht die\nBeschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse\nmehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder\nPendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse\nnicht genügt (BGE 136 II 539, E. 1.1). Das Gleiche muss auch für das vorliegend angefochtene Strassenprojekt gelten.\n\nR1S.2016.05120 Seite 5\nDer Rekurrent argumentiert, dass diejenigen seiner Mitglieder, die in der\nNähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnen, regelmässig auf\ndiesem Weg den Hauptbahnhof Zürich erreichen würden und insofern als\nFussgänger oder Velofahrer vom Strassenprojekt betroffen seien. Ausserdem sollen \"unzählige\" weitere Mitglieder aus Stadt und Kanton Zürich betroffen sein. Damit hat der Rekurrent nicht hinreichend substantiiert, welche\nund wie viele der Mitglieder konkret betroffen sind. Die blosse Annahme,\ndass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch Mitglieder des Rekurrenten den zweifelsohne sehr stark frequentierten Strassenabschnitt beim\nHauptbahnhof Zürich regelmässig benützen, genügt nicht. Ohnehin ist offensichtlich, dass von den 22'670 Mitgliedern kein grosser Teil und noch\nweniger eine Mehrzahl den fraglichen Strassenabschnitt mehr oder weniger\nregelmässig passiert. So machen etwa die Mitglieder der Stadtkreise 2, 3\nund 4, die vom Strassenprojekt hauptsächlich betroffen sein sollen, gesamthaft nur ca. 6 % der Mitglieder im gesamten Kanton aus. Somit erfüllt\nder Rekurrent auch diese Voraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde nicht.\n\n3.\nZusammengefasst ist auf den Rekurs nicht einzutreten.\n\n[….]\n\nR1S.2016.05120 Seite 6\n"}