{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-02-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0023-2017_2017-02-10.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0023-2017_vom_10._februar_2017.pdf", "Checksum": "ecc153fd98d5bb08082e65f10ab1fd9e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0023/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 10.02.2017 BRGE I Nr. 0023/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 10.02.2017 BRGE I Nr. 0023/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 10.02.2017 BRGE I Nr. 0023/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenprojekt. Egoistische Verbandsbeschwerde. 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Februar 2017\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Walter Baumann, Baurichter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Mahler\n\nin Sachen Rekurrent\nVCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, Zypressenstrasse 76,\nPostfach 820, 8040 Zürich\n\ngegen Rekursgegner\nStadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\n\nbetreffend Stadtratsbeschluss vom 14. September 2016; Festsetzung des Strassenbauprojektes Kasernenstrasse, Abschnitt Lagerstrasse bis Gessnerallee,\nZürich\n______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 14. September 2016 setzte der Stadtrat von Zürich das\nStrassenbauprojekt Kasernenstrasse, Abschnitt Lagerstrasse bis Gessnerallee, fest. Gleichzeitig wies er die gegen das Projekt erhobene Einsprache\ndes VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, ab.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob der VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 fristgerecht Rekurs beim\nBaurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des\nEntscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners.\n\nC.\nMit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Rekurseingang vorgemerkt\nund das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Eingabe vom 25. November 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nRekurrenten.\n\nE.\nMit Replik vom 20. Dezember 2016 bzw. Duplik vom 23. Januar 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nR1S.2016.05120 Seite 2\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDer Rekurs richtet sich gegen die Neugestaltung des Trottoirs, der Fahrbahn, des Velostreifens und der Parkplätze in der Kasernenstrasse im Bereich vor der Sihlpost.\n\n2.1.\nZum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21\nAbs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).\n\nDer Rekurrent stützt seine Legitimation auf die egoistische Verbandsbeschwerde und bringt vor, gemäss den Statuten bezwecke seine Vereinigung unter anderem die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr, dies ausdrücklich auch durch rechtliche Aktionen. Sodann zähle er im Kanton insgesamt rund 22'670 Mitglieder. Von\ndiesen würden 7'350 in der Stadt Zürich wohnen, von diesen wiederum\nmehr als 1'267 in den Stadtkreisen 2, 3 und 4, deren Bewohner den Hauptbahnhof hauptsächlich von der Sihlpostseite her erreichen würden. Ausserdem würden unzählige weitere Mitglieder aus Stadt und Kanton Zürich den\nbetroffenen Strassenabschnitt regelmässig als Fussgänger oder Velofahrer\nbenutzen. Angesichts der Vielzahl von als Fussgänger oder Velofahrer betroffenen Benutzern der Kasernenstrasse einerseits und der Vielzahl an\nFussgängern und Velofahrern und Nutzern des öffentlichen Verkehrs im\nVCS Zürich insgesamt, in der Stadt Zürich im Besonderen und von diesen\nspeziell in den Stadtkreisen 2, 3 und 4, ergebe sich ohne Weiteres, dass\neine sehr grosse Anzahl Mitglieder den betroffenen Strassenabschnitt regelmässig nutze. Diese seien wegen erheblicher Mängel des Projektes in\neigenen schutzwürdigen Interessen konkret betroffen.\n\n2.2.\nPraxisgemäss kann ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist,\ndie Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen\nAufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt\n\nR1S.2016.05120 Seite 3\nwären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde). Verlangt wird ein enger,\nunmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck\nund dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden\nist. Die Erfüllung der Legitimationsvoraussetzungen ist substantiiert darzulegen. Demzufolge hat die rekurrierende Vereinigung mit der Rekurseingabe ein vollständiges Mitgliederverzeichnis einzureichen und darzutun, welche Mitglieder aus welchen Gründen legitimiert sein sollen (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,\n§ 21 Rz. 93 ff.).\n\n2.3.\nArt. 2 Ziffer 1 der Statuten des VCS Verkehrs-Club der Schweiz (Zweckartikel, act. 5.1) lautet wie folgt: \"Der Verkehrs-Club der Schweiz ist ein Ver-\nkehrs- und Umweltverband mit gemeinnützigem Charakter. Sein Ziel ist ein\nmenschen-, umwelt- und klimagerechtes Verkehrswesen [..]\". In Art. 2\nAbs. 1 der Statuten der Sektion Zürich (act. 5.2) wird der Zweck folgendermassen umschrieben: \"Zweck der Sektion Zürich ist die Förderung der Ziele des Zentralverbandes gemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des\nKantons Zürich durch politische, publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vorstösse im Bereich des Verkehrs [..]\".\n\n"}