Damit hat er mit der Kapitalerhöhung seine Stellung nicht gestärkt, sondern lediglich seine bisherige Beteiligungsquote beibehalten. Damit gilt die Beteiligung des Rekurrenten 2 an der Kapitalerhöhung nicht als Erwerb von Grundstücken, und sie untersteht folglich auch nicht der Bewilligungspflicht. Die nachträgliche Feststellung, dass der Erwerb von 466 Aktien der Rekurrentin 1 durch den Rekurrenten 2 im Juli/ August 2005 einer Bewilligung bedürfe, erweist sich demnach als rechtsfehlerhaft. Damit entfällt auch die Verweigerung der Bewilligung hierfür.