Mit den Rekurrierenden ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV die Beteiligung an der Kapitalerhöhung von juristischen Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG ohne Bewilligung erworben werden können, nur dann als Erwerb von Grundstücken qualifiziert, wenn der Erwerber mit der Kapitalerhöhung seine Stellung verstärkt. Der Rekurrent 2 besass vor der Kapitalerhöhung 34 von 102 Namenaktien der Rekurrentin 1, danach 500 von 1500. Damit hat er mit der Kapitalerhöhung seine Stellung nicht gestärkt, sondern lediglich seine bisherige Beteiligungsquote beibehalten.