8. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid im Weiteren fest, dass die Erhöhung des Aktienkapitals der Rekurrentin 1 im Juli/August 2005 auf Fr. 1 500 000.--, eingeteilt in 1500 Namenaktien zu Fr. 1000.--, ebenfalls bewilligungspflichtig gewesen sei. Eine Bewilligung hätte die Vorinstanz nicht erteilt, da eine Person im Ausland nicht an einer Immobiliengesellschaft beteiligt sein dürfe.