Der Rekurrent 2 besass im Zeitpunkt des Erwerbs der vier Grundstücke genau einen Drittel der Aktien der Rekurrentin 1. Damit ist das Quorum, welches zur Vermutung der Beherrschung durch eine Person im Ausland führt, gerade nicht erreicht. Die Feststellung, dass der Erwerb der Grundstücke durch die Rekurrentin 1 nicht der Bewilligungspflicht unterstehe, erfolgte damit zu Recht. Dies unabhängig vom Wohnsitz des Rekurrenten 2.