Die Rekurrierenden stellen sich in ihrem Rekurs demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Grundstückskäufe nicht bewilligungspflichtig gewesen seien, da die Rekurrentin 1 nicht von einer Person im Ausland beherrscht werde. Seite 5 7.2 Art. 5 lit. c BewG bestimmt, dass juristische Personen, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben, als Personen im Ausland gelten. Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese mehr als einen Drittel des Aktienkapitals besitzen (Art. 6 Abs. 2 lit. a BewG).