7.1 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, dass sie bei Kenntnis der wahren Sachlage, nämlich dass der Rekurrent 2 keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, im März 2005 nicht festgestellt hätte, die Rekurrentin 1 brauche für den Erwerb des Grundstücks Kat.-Nr. 100 keine Bewilligung. Vielmehr hätte sie die Bewilligungspflicht festgestellt und die Bewilligung verweigert, da an der Rekurrentin 1 eine Person im Ausland beteiligt sei. Dasselbe gelte für die beiden später von der Rekurrentin 1 erworbenen Wohnhäuser.