Die Eintragung der Rekurrentin 1 in das Handelsregister ohne vorgängige Prüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bewilligungsgesetzes bzw. der dazugehörigen Verordnung ist den Rekurrierenden nicht vorzuwerfen. Vielmehr hätte der Handelsregisterführer die Eintragung aussetzen und den Rekurrierenden Frist ansetzen müssen, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass sie keiner Bewilligung bedürfen (Art. 18 Abs. 1 f. BewG).