Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dieser Vorgang nun nicht gestützt auf Art. 25 Abs. 1bis BewG nachträglich überprüft werden. Die Rekurrierenden haben keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht, ist doch sowohl dem öffentlich beurkundeten Gründungsvertrag als auch der Anmeldung für die Eintragung ins Handelsregister zu entnehmen, dass der Rekurrent 2 seinen Wohnsitz in Italien hat. Die Eintragung der Rekurrentin 1 in das Handelsregister ohne vorgängige Prüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bewilligungsgesetzes bzw. der dazugehörigen Verordnung ist den Rekurrierenden nicht vorzuwerfen.