6.4 Nichtsdestotrotz wurde die Rekurrentin 1 am 22. Dezember 2004 ohne das Vorliegen einer Bewilligung in das Handelsregister eingetragen. Gemäss Art. 643 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) wird das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Rekurrentin 1 mit dem Eintrag in das Handelsregister eine handlungsfähige juristische Person wurde, welche alle ihr zustehenden Rechte erwerben und ausüben konnte. Insbesondere durften sich unbeteiligte Dritte darauf verlassen.