Das rekurrentische Argument, bei der Gründung sei der genaue Zweck der Gesellschaft noch nicht festgestanden, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss den Gründungsstatuten der Rekurrentin 1 bezweckt die Gesellschaft den Seite 4 Handel mit und die Verwaltung von Immobilien. Auch der Name der Rekurrentin 1 könnte eindeutiger nicht sein. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der Kaufvertrag über das erste von der Rekurrentin 1 erworbene Wohnhaus bereits einen Monat nach deren Gründung öffentlich beurkundet wurde dafür, dass von Anfang an auch der bewilligungspflichtige Erwerb von Grundstücken beabsichtigt war.