BewG bereits statuiert, nämlich die Bewilligungspflicht jedweden Erwerbs eines Anteils an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, durch eine Person im Ausland, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Dass dies nicht nur für den Erwerb eines Anteils an einer bereits bestehenden juristischen Person, sondern auch für die Gründung, durch welche die Aktionäre ebenfalls Teilhaber an der Gesellschaft werden, gelten muss, erscheint folgerichtig. Diese Vorschriften sind klar und damit nicht auslegungsbedürftig.