6.3 Entgegen der rekurrentischen Ansicht sprengt die Vorschrift von Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV nicht den Rahmen dessen, was in einer Verordnung geregelt werden darf. Mit der Vorinstanz ist dafür zu halten, dass die genannte Verordnungsbestimmung einzig konkretisiert, was Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG bereits statuiert, nämlich die Bewilligungspflicht jedweden Erwerbs eines Anteils an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, durch eine Person im Ausland, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.