Auch der Abschluss einer Krankenversicherung und das Einlösen eines Fahrzeuges bzw. das sich Ausstellenlassen eines Schweizerischen Führerscheins vermögen für sich betrachtet den Schweizerischen Wohnsitz nicht zu belegen. Indes sprechen gewichtige Gründe gegen die Annahme des Wohnsitzes in der Schweiz. Insgesamt ist die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Wohnsitz des Rekurrenten 2 weder im Zeitpunkt der Gründung der AG noch danach in der Schweiz befunden hat. Der Rekurrent 2 gilt daher als Person im Ausland gemäss Art. 5 lit. a BewG.