Dass der Rekurrent 2 im Zeitpunkt der Gründung der Rekurrentin 1 einen anderen Aufenthaltsstatus hatte, wurde weder behauptet noch erscheint es wahrscheinlich. Die eingereichten Flugscheine erwecken zudem den Eindruck, als habe sich der Rekurrent 2 nur während einzelner Tage hier aufgehalten. Es mag sein, dass er sich an keinem Ort für längere Zeit aufhält und er tatsächlich keinen sogenannten Lebensmittelpunkt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass er seinen Wohnsitz frei bezeichnen kann.