32 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, dass der Aufenthalt auf maximal ein Jahr befristet ist, wobei eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Jahr möglich ist. Danach kann die Kurzaufenthaltsbewilligung nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz neu erteilt werden. Ein dauernder Verbleib in der Schweiz und damit auch die Begründung eines Wohnsitzes ist somit von vornherein ausgeschlossen. Dass der Rekurrent 2 im Zeitpunkt der Gründung der Rekurrentin 1 einen anderen Aufenthaltsstatus hatte, wurde weder behauptet noch erscheint es wahrscheinlich.