Gründung der Rekurrentin 1 erstellt wurden, hatte er im damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in G in Italien. Der Rekurrent 2 behauptet, zur Zeit der Gründung in die Schweiz, genauer zum dritten Gründungsmitglied (R) gezogen zu sein. Es sprechen indes gewichtige Gründe dagegen, dass der Rekurrent 2 seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat. Zum einen war der Rekurrent im Jahr 2007 als Kurzaufenthalter in der Schweiz angemeldet. Dies bedeutet gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, dass der Aufenthalt auf maximal ein Jahr befristet ist, wobei eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Jahr möglich ist.