a BewV anwendbar sei. In Auslegung dieser Bestimmung gelte daher die Beteiligung an einer Gründung nur dann als Erwerb im Sinne des Bewilligungsgesetzes, wenn der betroffene Aktionär eine beherrschende Stellung ausübe, und dies sei der Fall, wenn er zu mehr als einem Drittel beteiligt sei (Art. 6 Abs. 2 lit. a BewG). Wenn die Bestimmung anders auszulegen wäre, wäre ihr die Anwendung zu versagen, denn die Ansicht, jede Beteiligung zähle als Erwerb, sprenge den Rahmen des Spielraums, der in einer Verordnung geregelt werden dürfe. Diese Regelung würde somit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und auch der Verhältnismässigkeit verletzen.