a der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) ergebe im Übrigen, dass nicht jede Beteiligung an der Gründung unter diese Bestimmung falle. Das Gesetz wolle den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland beschränken. Die Verordnung qualifiziere andere Rechtshandlungen als Grundstückserwerb, um die zahlreichen Missbrauchsmöglichkeiten auszuschliessen. Deshalb würden auch Tatbestände erfasst, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer verschafften. Ein Gründungsmitglied müsse eine eigentümerähnliche Stellung haben, damit Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV anwendbar sei.