Der statutarische Zweck bestehe denn neben dem Handel mit Immobilien auch in deren Verwaltung. Zudem sei auch der bewilligungsfreie Erwerb von Geschäftsimmobilien vom statutarischen Zweck gedeckt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Gründung einer Aktiengesellschaft nicht mit dem Erwerb von Aktien gleichzusetzen. Eine Gründung falle damit von vornherein nicht unter Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG. Eine umfassende Auslegung von Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) ergebe im Übrigen, dass nicht jede Beteiligung an der Gründung unter diese Bestimmung falle.