5. Die Rekurrierenden bringen zur Begründung ihres Rekurses zunächst vor, es sei für die Gründung der Rekurrentin 1 keine Bewilligung erforderlich gewesen, da der Rekurrent 2 zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, der tatsächliche Zweck der Rekurrentin 1 bei der Gründung noch nicht bekannt gewesen sei und die Beteiligung an der Gründung durch den Rekurrenten 2 selbst dann, wenn er nicht Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte, nicht als Erwerb zu qualifizieren sei. Anlässlich der Gründung habe die Rekurrentin 1 weder ein Grundstück erworben noch sich dazu verpflichtet gehabt. Der statutarische Zweck bestehe denn neben dem Handel mit Immobilien auch in deren Verwaltung.