Dieselben Angaben finden sich auf der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Die Rekurrentin 1 erwarb am 28. Januar 2005 ein Wohnhaus, wobei die Vorinstanz mit Beschluss vom 23. März 2005 feststellte, dass die Rekurrentin 1 für den Erwerb dieses Grundstücks keiner Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) bedürfe. Im Juli 2005 folgten zwei weitere Wohnhäuser. Kurz darauf wurde das Aktienkapital der Rekurrentin 1 auf Fr. 1 500 000.-- erhöht, wobei weiterhin jeder der drei Aktionäre einen Drittel der Aktien besass. Am 15. September 2006 erwarb die Rekurrentin 1 ein weiteres Wohnhaus.